Wahlrechtsausschluss bei der Europawahl: Musterantrag für Aufnahme ins Wählerverzeichnis

14.03.2019
    • Hand wirft Stimmzettel in Wahlurne

    Hamburg, 14. März 2019 - Der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. empfiehlt allen Betreuern, die eine „Betreuung in allen Angelegenheiten“ führen, mit ihren Klienten zu besprechen, ob diese an anstehenden Wahlen wie der Europawahl 2019 teilnehmen möchten. Wenn dies der Fall ist, sollten Sie bei der zuständigen Wahlbehörde beantragen, dass Ihr Klient in das Wählerverzeichnis aufgenommen wird.

    Das Bundesverfassungsgericht hat, wie an dieser Stelle berichtet, in seinem Beschluss vom 25. Januar 2019 den Wahlrechtsausschluss von Menschen mit Behinderungen für verfassungswidrig erklärt. Menschen, für die ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde oder die sich aufgrund einer richterlichen Anordnung in einer psychiatrischen Klinik befinden, werden künftig das Wahlrecht erhalten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bezieht sich unmittelbar auf das Bundeswahlgesetz und hat damit für die kommende Europawahl keine unmittelbare Rechtswirkung.

    Die Regierungskoalition hat sich nach langem Ringen inzwischen auf einen Gesetzvorschlag zur Änderung des Wahlrechts geeinigt. Der Bundestag will den Gesetzantrag der Koalition am morgigen Freitag beschließen. In Kraft treten werden die Änderungen allerdings erst am 1. Juli 2019, für die anstehende Europawahl Ende Mai werden die Regelungen also nicht mehr rechtzeitig umgesetzt.

    Der BdB hat deshalb einen Musterantrag entwickelt, mit dem Sie bei der Wahlbehörde beantragen können, dass Ihr Klient  in das Wählerverzeichnis aufgenommen wird, um an den anstehenden Wahlen teilnehmen zu können. Da die Bestimmung zum Wahlrechtsausschluss im Europawahlgesetz materiell dieselbe ist wie im Bundeswahlgesetz, ist nach unserer Auffassung auch diese Bestimmung verfassungswidrig und hindert Menschen an der Ausübung des demokratischen Grundrechts der Teilnahme an der kommenden Europawahl. Das Schreiben können Sie hier herunterladen.

    Darüber hinaus rät der BdB, bei einer Betreuung  „in allen Angelegenheiten“ eine Abänderung des Aufgabenkreises zu beantragen. Zur Begründung sollten Sie auch auf den damit verbundenen Wahlrechtsausschluss hinweisen und die Bereiche benennen, in denen keine Betreuung erforderlich ist. Eine ausführliche rechtliche Kommentierung lesen Sie ab dem 1. April in der nächsten aspekte-Ausgabe in forum & fakten.