Auch Berufsbetreuer*innen sollten besonderen strafrechtlichen Schutz erhalten
“Mit dem laufenden Gesetzesvorhaben zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens verfolgt Ihr Haus das Ziel, Menschen besser zu schützen, die für die Allgemeinheit wichtige Aufgaben wahrnehmen. Der Bundesverband der Berufsbetreuerinnen (BdB) begrüßt das Anliegen, den Schutz gefährdeter Berufsgruppen zu verbessern. Wir bitten Sie, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch Berufsbetreuer*innen ausdrücklich mit aufzunehmen”, so BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter in einem persönlichen Schreiben.
Berufsbetreuer*innen unterstützen Menschen dabei, ihre Rechte wahrzunehmen und ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen zu gestalten. Sie werden vom Gericht bestellt und übernehmen Verantwortung auch in schwierigen Lebenslagen und Krisensituationen. Persönliche Kontakte, häufig allein in der Wohnung der betreuten Person oder im eigenen Büro, gehören zu dieser Tätigkeit. Dabei können sie Bedrohungen und körperlicher Gewalt ausgesetzt sein.
Berufsbetreuer*innen sollten deshalb in den persönlichen Anwendungsbereich des in § 116 StGB-E vorgesehenen besonderen Straftatbestands aufgenommen werden. Die Regelung sollte selbstständige Berufsbetreuer*innen ebenso erfassen wie berufliche Betreuer*innen in Betreuungsvereinen. Ergänzend sollte rechtliche Betreuung in der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E ausdrücklich als Beispiel einer dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeit genannt werden.
“Eine solche Einbeziehung würde die Bedeutung dieser Arbeit anerkennen und Angriffe unter den Voraussetzungen der neuen Vorschrift dem besonderen strafrechtlichen Schutz unterstellen”, so der BdB-Geschäftsführer.