Schlussbericht und Schlussmitteilung – was ist was?
Der BdB stellt seinen Mitgliedern Formblätter für die Berichte zur Verfügung. Abrufbar unter meinBdB und dort im Download-Center unter Infomaterial & Mustervorlagen: Mustervorlagen für die Berichtspflichten nach § 1863 BGB.
Die Schlussmitteilung nach § 1873 Abs. 1 BGB ist mit der Gesetzesreform 2026 eingeführt worden. Diese ist ein „Weniger“ gegenüber dem Schlussbericht nach § 1863 Abs. 4 BGB und wird in den Fällen erstellt, in denen die Betreuung beendet ist, z.B. wegen Tod des Klienten*der Klientin oder einer Betreuungsaufhebung. Die Schlussmitteilung enthält daher lediglich Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers*der Betreuerin unterliegenden Vermögens und der Unterlagen des Klienten*der Klientin. Sofern auch nach Beendigung der Betreuung Tätigkeiten (z.B. in Unkenntnis des Todes des Klienten) vorgenommen wurden, so hat die Schlussmitteilung auch hierzu Angaben zu enthalten.
Der wesentlich umfassendere Schlussbericht bleibt weiterhin bei einem Betreuerwechsel verpflichtend. In diesem sind u.a. die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen. Auch sind die persönlichen Kontakte sowie der persönliche Eindruck von dem Klienten*der Klientin und die Umsetzung der Betreuungsziele darzulegen. Mit dem Schlussbericht soll der*die Nachfolgebetreuer*in insoweit umfassend informiert werden, um die Betreuungstätigkeit fortführen zu können.