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Am Ende einer Betreuung

Schlussbericht und Schlussmitteilung – was ist was?

Für Betreuer*innen sind obligatorisch nach § 1863 Abs. 1 BGB ein Anfangsbericht binnen drei Monaten nach Übernahme einer Betreuung, differenzierte Jahresberichte nach § 1863 Abs. 3 BGB sowie ein Schlussbericht nach § 1863 Abs. 4 BGB, bzw. eine Schlussmitteilung nach § 1873 Abs. 1 BGB.
15.06.2026
Beruf Betreuung Mitglieder & Services Recht
Katharina Rinne
Katharina Rinne

Die Schlussmitteilung nach § 1873 Abs. 1 BGB ist mit der Gesetzesreform 2026 eingeführt worden. Diese ist ein „Weniger“ gegenüber dem Schlussbericht nach § 1863 Abs. 4 BGB und wird in den Fällen erstellt, in denen die Betreuung beendet ist, z.B. wegen Tod des Klienten*der Klientin oder einer Betreuungsaufhebung. Die Schlussmitteilung enthält daher lediglich Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers*der Betreuerin unterliegenden Vermögens und der Unterlagen des Klienten*der Klientin. Sofern auch nach Beendigung der Betreuung Tätigkeiten (z.B. in Unkenntnis des Todes des Klienten) vorgenommen wurden, so hat die Schlussmitteilung auch hierzu Angaben zu enthalten.

Der wesentlich umfassendere Schlussbericht bleibt weiterhin bei einem Betreuerwechsel verpflichtend. In diesem sind u.a. die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen. Auch sind die persönlichen Kontakte sowie der persönliche Eindruck von dem Klienten*der Klientin und die Umsetzung der Betreuungsziele darzulegen. Mit dem Schlussbericht soll der*die Nachfolgebetreuer*in insoweit umfassend informiert werden, um die Betreuungstätigkeit fortführen zu können.