Ziel des Gesetzgebers wurde nicht erreicht
Der neue Heimbegriff ist weiterhin unklar.
Der neue Heimbegriff führt zum Teil zu weiteren Einnahmenbußen bei Betreuer*innen.
Der neue Heimbegriff beendet nicht die – für alle Beteiligten – zeitintensiven Auseinandersetzungen und Beschwerdeverfahren.
Das Ziel des Gesetzgebers, eine einfache und streitvermeidende Neuregelung zu schaffen (Bundestagsdrucks. 20/14259, S. 30) wurde nicht erreicht. Weiterhin wird und muss in Zweifelsfällen geprüft werden, ob es sich bei der Wohnform, in welcher der Klient*die Klientin lebt, um eine stationäre Einrichtung handelt.
Bei dieser Prüfung finden zwar die früheren Entscheidungen des BGH weiter Anwendung. Dies sind u.a.
Beschluss vom 23.07.2025 - XII ZB 300/25 zur Feststellung, dass ein umfassender Versorgungscharakter auch bei Rufbereitschaft besteht
Beschluss vom 12.11.2025 - XII ZB 167/25 zur Feststellung, dass sich der Charakter der Einrichtung und damit ihre vergütungsrechtliche Einordnung nicht dadurch ändert, dass der Betroffene einzelne angebotene Leistungen tatsächlich nicht in Anspruch nimmt (hier bereits Bezug auf die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Rechtslage)
Beschluss vom 31.07.2024 - XII ZB 117/24 zur Feststellung, dass für das Kriterium der umfassenden Versorgung nur das erbracht oder vorgehalten werden muss, was auch tatsächlich benötigt wird (Betreuung oder [nicht und] Pflege).
Ob dies jedoch gegeben ist, wird weiterhin nur im Einzelfall vom Gericht zu entscheiden sein.
Seit Juli 2019 waren zunächst neben den stationären Einrichtungen (die den zuvor als Heime bezeichneten Einrichtungen entsprechen sollten) auch ambulante Wohnformen als gleichgestellt anzusehen, soweit in ihnen im Einzelfall eine Rund-um-Versorgung stattfindet. Um diese Einrichtungen hatte sich eine kontroverse Rechtsprechung gebildet.
Der Gesetzgeber musste daher erkennen, dass die seinerzeit bereits beabsichtigte Vereinfachung aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Wohnformen nicht geglückt war.
Mit der Neufassung des § 9 Abs. 3 VBVG zum 1.01.2026 wollte der Gesetzgeber – so die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucks. 20/14525, S. 30) – eine „(…) vereinfachte Ausgestaltung der Regelung (…)“ schaffen, die „ (…) auch eine spürbare Entlastung der für die Vergütungsfestsetzung zuständigen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bewirken, indem diese künftig keine zeitaufwändigen Prüfungen der zwischen den Wohneinrichtungen und den Betreuten geschlossenen Verträge mehr durchführen müssen (…)“. Die Abgrenzung der beiden Wohnformen soll nur noch anhand der „(…) klaren, um die ambulant betreuten Wohnformen bereinigten Definition und einer generellen einrichtungsbezogenen Betrachtungsweise ohne größeren Prüfungsaufwand (…)“ möglich sein.
Leider ist auch dieses Ziel nicht erreicht.
Seit dem 1. Januar 2026 differenziert § 9 Abs. 3 VBVG nur noch zwischen dem stationären Wohnen in einer Einrichtung und sonstigen Wohnformen. Die neue Formulierung lautet:
„Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.“
Laut der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucks. 20/14259 S. 29) hat man sich dabei bewusst an der Abgrenzung in den Landesgesetzen im Bereich des Heimaufsichtsrechts, insbesondere an § 3 Abs. 1 WTPG BW, orientiert. Diese Vorschrift ist allerdings im Februar 2026 außer Kraft getreten. Tatsächlich ist § 9 Abs. 3 der Neufassung des VBVG nahezu wortgleich mit § 3 Abs. 1 WTPG BW.
§ 3 WTPG BW lautete:
„Stationäre Einrichtungen
(1) Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- und sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
(2) Eine stationäre Einrichtung liegt auch vor, wenn die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen Gegenstand getrennter Verträge und die Verträge strukturell voneinander abhängig sind. Eine strukturelle Abhängigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die freie Wählbarkeit der Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen ist dann eingeschränkt, wenn der Dienstleistungsanbieter mit dem Wohnraumanbieter rechtlich oder tatsächlich verbunden ist. Eine solche rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit wird vermutet, wenn der Wohnraumanbieter und der Dienstleistungsanbieter oder ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter
1. personenidentisch sind,
2. gesellschafts- oder handelsrechtliche Verbindungen aufweisen oder
3. in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zueinanderstehen.
Die Vermutung ist widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen nicht eingeschränkt ist.“
Zwar verweist die Gesetzesbegründung nur auf § 3 Abs. 1 WTPG BW, der eine Legaldefinition einer stationären Einrichtung gibt, allerdings kann auch § 3 Abs. 2 WTPG BW nicht ausgespart werden. Denn in Abs. 2 sind insbesondere weitere Kriterien genannt, die Abs. 1 konkretisieren und weiter ausgestalten in Bezug auf solche Fälle, bei denen die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen Gegenstand getrennter Verträge sind. Zur Beurteilung also, ob ein umfassender Versorgungscharakter „aus einer Hand“ vorliegt und es sich bei einer (streitgegenständlichen) Einrichtung um eine stationäre Wohnform im Sinne des § 9 Abs. 3 VBVG handelt, bleibt eine Einzelfallprüfung anhand des Vertrages oder der Verträge weiterhin nötig.
Insoweit hat sich nicht viel gegenüber der früheren Bestimmung in § 9 VBVG verändert und die gewünschte Reduzierung des Prüfungsaufwandes hat sich nicht eingestellt.
Es erstaunt daher nicht, dass die an die Rechtsberatung des BdB gestellten Anfragen der Mitglieder immer noch zu ca. 10 bis 15 Prozent vergütungsrechtlichen Streitigkeiten zum Aufenthaltsort der Klient*innen betreffen.
Heimbegriff unterschiedlich ausgelegt
Dies verdeutlicht sich schon anhand der sehr unterschiedlichen „Herangehensweise“ der Gerichte zur Beurteilung einer Einrichtung.
Teilweise werden sämtliche in einem Amtsgerichtsbezirk angesiedelte Einrichtungen der Eingliederungshilfe als grundsätzlich stationäre Wohnformen bewertet, teilweise wird darauf abgestellt, ob eine Einrichtung der Heimaufsicht untersteht, teilweise wird auf das jeweilige Landesgesetz abgestellt. Alle diese Kriterien sind indes nicht geeignet, den vergütungsrechtlichen Heimbegriff zu klären.
Fragwürdig ist es, wenn das Gericht oder die Bezirksrevision ohne weitere Prüfung im Einzelfall sämtliche im Amtsgerichtsbezirk angesiedelte Einrichtungen der Eingliederungshilfe als grundsätzlich stationäre Wohnformen bewertet. So z. B. aber in einem Beschluss des AG Trier, in welchem es heißt: „Ebenfalls war die Frage der Wohnform kürzlich auch einige Male bei der Bezirksrevision des Landgerichts Trier zur Beantwortung, wobei im Ergebnis die hier gängigen Wohnformen der Eingliederungshilfe (…, etc.) jeweils eindeutig als stationäre Wohnform bewertet wurde.“ Ohne die Gründe dieser Bewertung im Vergütungsbeschluss zu nennen, ist das Bewertungsergebnis nicht nachvollziehbar.
Unzulässig ist es sicherlich ebenfalls, wenn sich das Gericht oder die Bezirksrevision am jeweils geltenden Landesgesetz orientiert. Diese Herangehensweise scheint zwar durch die Begründung des Gesetzes zunächst eröffnet, verkennt allerdings, dass das VBVG ein Bundesgesetz ist und damit eine bundeseinheitliche Handhabung verlangt. Andernfalls würde die Höhe der Vergütung für vergleichbare Fallgestaltungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen. Die Begründung für die Neuregelung ist daher nur dahingehend zu verstehen, dass man sich bei der Neufassung des § 9 Abs. 3 VBVG an den landesrechtlichen Vorschriften (und dabei vorrangig an der inzwischen außer Kraft getretenen Regelung in Baden-Württemberg) orientiert hat, nicht aber auch dahingehend, dass die Bestimmung der Vergütungshöhe (ausschließlich) nach den jeweiligen Landesheimgesetzen zu erfolgen hat.
Im gleichen Maße ist es unzulässig, wenn der*die Rechtspfleger*in oder die Bezirksrevision ihre Entscheidung darauf stützt, dass die Heimaufsicht sich für eine Einrichtung als zuständig erachtet. Zunächst bewertet die Heimaufsicht eine Einrichtung aus ganz anderer Motivation heraus (z. B., ob diese für Aufsichtsrechte- oder pflichten gegenüber einer Einrichtung überhaupt zuständig ist). Insbesondere aber kann das Ergebnisse der Prüfung durch die Heimaufsicht nicht ohne jede Kontrolle übernommen werden, da die Beurteilung, ob die in § 9 Abs. 3 VBVG genannten Voraussetzungen vorliegen, dem Betreuungsgericht obliegt.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte wiederum teilte in einer vergütungsrechtlichen Auseinandersetzung seine Rechtsauffassung mit, dass „(…) eine Kopplung von Pflege und Wohnraum sowie die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes nach neuem Vergütungsrecht nicht mehr relevant (…)“ sei.
In diesen vorgenannten beispielhaft genannten Fällen wird der*die Betreuer*in einen hierauf gestützten Beschluss – teilweise allein schon, um die Gründe der Ablehnung nachvollziehen und prüfen zu können – mit Rechtsmitteln angreifen (müssen). Infolgedessen werden weitere zeitliche und personelle und damit schlussendlich finanzielle Ressourcen mit vergütungsrechtlichen Fragen gebunden.
Der unbestimmte Rechtsbegriff „umfassender Versorgungscharakter“ im Sinne des § 9 Abs. 3 VBVG ist weiterhin unklar.
Es zeigt sich: Durch den neuen § 9 VBVG ist nichts wirklich klarer geworden. Die ambulanten, einer stationären Einrichtung vergleichbaren Wohnformen sind zwar im Gesetzestext weggefallen, sind aber nunmehr von der stationären Einrichtung erfasst, was aber dann (weiterhin) eine verpflichtende Verknüpfung zwischen Wohnen und erbrachte oder vorgehaltene Leistungen voraussetzt. Ebenso so, wie es der BGH in seiner Rechtsprechung hierzu bestimmt hat.
Letztendlich bedarf es dann in den streitigen Fällen weiterhin einer Einzelfallprüfung anhand des Wohn- und Betreuungsvertrages. Eine Entlastung der beteiligten Akteure (Betreuer*innen, Rechtspfleger*innen, Amts- und Landgerichte sowie am Ende auch des BGH) ist nicht erreicht.
Stellungnahmen des BdB
Dass auch der neue Heimbegriff weder Klarheit noch damit die erwünschte Entlastung bringen würde, war absehbar.
Stetig mahnte der BdB zu einer leistungsgerechten Vergütung, die auch eine Abschaffung des umstrittenen Heimbegriffs zum Inhalt haben muss.
Der BdB hatte hierauf vor und während des Reformprozesses hingewiesen und aufgefordert, sofern schon nicht auf die Differenzierung nach der Wohnform gänzlich verzichtet wird, zumindest nur „klassische Pflegeeinrichtungen“ als stationäre Wohnformen zu erfassen. Abgesehen davon, dass auch nur in solchen Fällen realiter die Betreuung weniger zeit- und arbeitsaufwändig ist und eine geringere Vergütung rechtfertigen lässt, wäre eine solche Regelung weit weniger streitanfällig.
In seinem Positionspapier zur Evaluation vom 27. Mai 2025 hat der BdB zum ungenauen Heimbegriff ausgeführt (S. 21): „Die geringere Vergütung sollte deshalb lediglich für die Betreuung von Bewohner*innen von Heimen i.S.d. § 71 SGB XI vorgesehen werden. Falls es bei der Einbeziehung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe u. ä. bleiben sollte, schlägt der BdB vor, sich im Gesetzestext an der Regelung in § 1 WBVG (dort v. a. Absatz 2) zu orientieren oder ausdrücklich darauf Bezug zu nehmen. In Anlehnung an diese Bestimmung wird klargestellt, dass eine stationäre Einrichtung im Sinne des VBVG (nur) dann vorliegt, wenn Wohnraumvermietung und Pflege- oder Betreuungsleistungen in einem oder mehreren Verträgen derart aneinandergebunden sind, dass der Anspruch auf die eine Leistung (Wohnen) nicht ohne Inanspruchnahme der anderen Leistung, auch bei einem erst zukünftig anfallenden Bedarf, besteht. Dies bringt zum einen die gebotene Klarheit über das Vorliegen einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinn und zum anderen liegt in solchen Fällen dann auch eine tatsächliche Entlastung der Betreuer*innen vor, die – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH – die niedrigere Fallpauschale bei stationärem Aufenthalt rechtfertigt.“
Zur weiteren Positionierung des Verbandes siehe z. B. auch BdBaspekte, Ausgabe vom Oktober 2024 (Heft 143).
Reale Einnahmeneinbußen
Der Streit um den Heimbegriff ist nicht nur akademischer Natur, denn durch die von den Betreuungsgerichten ins Weiteste vorgenommene Auslegung des § 9 Abs. 3 S. 2 VBVG erleben Berufsbetreuer*innen faktische Einnahmeneinbußen.
Nachdem bereits die Vergütungsreform nicht die erhoffte und insbesondere nicht die der Verantwortung des Berufs angemessene Erhöhung brachte, werden nunmehr teilweise auch solche, bisher als nicht stationär vergütete Wohnformen in die wesentlich niedrigere Pauschale einer stationären Wohnform „herabgestuft“. Damit konterkariert der neue Heimbegriff zusätzlich die von der Politik versprochene finanzielle Aufwertung des Berufs.