Das ändert sich ab dem 1. Januar 2026 im VBVG
Das VBVG-neu mit den neuen Fallpauschalen finden Sie hier.
Die wesentlichen Änderungen haben wir hier zusammengefasst: (nicht abschließend dargestellt)
Vergütungsstufen
- Es gibt nur noch zwei Vergütungsstufen. Die bisherige Vergütungsstufe A ist ersatzlos weggefallen.
- Vergütungsstufe C ist nunmehr Vergütungsstufe 2.
- Vergütungsstufe B (und A) ist nunmehr Vergütungsstufe 1.
Fallpauschalen
- Hinsichtlich der Dauer der Betreuung gibt es nur noch zwei Zeiträume. Es wird zwischen der Betreuung in den ersten zwölf Monaten der Betreuung und ab dem 13. Monat unterschieden.
- Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des*der Klient*in wird nur noch zwischen stationärer Einrichtung und anderen Wohnformen unterschieden.
Sonderpauschalen
Diese sind ersatzlos gestrichen.
Inflationsausgleichspauschale
- Diese ist zum 31.12.2025 ausgelaufen.
- Aber beachten: Manche Amtsgerichte hatten mit Inkrafttreten des BetrInASG zum 1.1.2024 bei der Berechnung der Inflationsausgleichspauschale diese nicht für den nur angebrochenen Abrechnungsmonat des Januar 2024 berücksichtigt.
In diesen Fällen ist die Inflationspauschale daher noch geschuldet, auch wenn der Abrechnungsmonat nunmehr erst im Januar 2026 (also nach Auslaufen des BetrInASG) endet.
Bsp.: Für den Abrechnungsmonat 15.12.23 – 14.1.24 wurde keine Inflationspauschale festgesetzt/ausgezahlt. Für den Abrechnungsmonat 15.12.25 - 14.1.2026 ist diese nunmehr (noch) geschuldet.
- Dies bestimmt insoweit die Übergangsvorschrift in § 19 VBVG-neu, s. auch nachfolgend
Jahres überschreitende Abrechnungsmonate
- Wenn ein Abrechnungsmonat über den Jahreswechsel 2025/2026 hinausgeht, so wird dieser Abrechnungsmonat vollständig noch nach dem alten VBVG berechnet.
- Die Übergangsvorschrift hierzu findet sich in § 19 VBVG
Bsp.: Vergütungsquartal. 15.11.2025 – 14.2.2026
15.11.2025 – 14.12.2025 wird berechnet nach VBVG-alt
15.12.2025 – 14.01.2026 wird berechnet nach VBVG-alt
15.01.2026 – 14.02.2026 wird berechnet nach VBVG-neu
Ausblick für Berufsbetreuer*innen mit Tätigkeiten im Land NRW
- Ab dem 1.04.2026 sind Vergütungsanträge mit dafür vorgegebenen Formulare einzureichen.
- Ab dem 1.07.2026 sind diese dann auch digital einzureichen.
Wesentliche Änderungen BGB (nicht abschließend dargestellt)
Schlussbericht nach § 1873 BGB
- Regelmäßiger Schlussbericht entfällt
- An dessen Stelle tritt die (entschlackte) Schlussmitteilung an das Gericht mit Auskunft über die Herausgabe von Unterlagen und Vermögen, s. § 1873 Abs. 1 S. 1 BGB-neu
- Schlussbericht ist nur noch bei Betreuerwechsel verpflichtend
Schlussrechnung nach § 1872 BGB
- Die bisherigen Regelungen zur Schlussrechnungspflicht (Hinweis an Rechtsnachfolger, 6-Wochen-Frist, etc.) werden aufgehoben und ersetzt durch die Pflicht zur Einreichung einer (einfachen) Vermögensübersicht bei Gericht, s. § 1872 Abs. 2 BGB-neu
- Schlussrechnung nur noch bei Betreuerwechsel verpflichtend, s. § 1872 Abs. 3 S. 2 BGB-neu
- Die Schlussrechnung bei Betreuerwechsel ist unmittelbar beim Betreuungsgericht einzureichen, s. § 1872 Abs. 3 S. 3 BGB-neu