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+++ Die Geschäftsstelle wird vom 22. Dezember 2025 bis einschließlich 2. Januar 2026 aufgrund von Betriebsferien nicht erreichbar sein.
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Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG)

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2026 im VBVG

Zum 1.1.2026 treten wichtige Änderungen des VBVG in Kraft. Und auch bei den Schlussrechnungen und den Schlussmitteilungen hat der Gesetzgeber mit dem BtRÄG Anpassungen vorgenommen. Was ab 1.1.2026 von Berufsbetreuer*innen zu beachten ist, ersehen Sie aus nachstehendem Überblick.
11.12.2025
Beruf Betreuung Recht Vergütung
Katharina Rinne
Katharina Rinne

Das VBVG-neu mit den neuen Fallpauschalen finden Sie hier.

 

Die wesentlichen Änderungen haben wir hier zusammengefasst: (nicht abschließend dargestellt)

 

Vergütungsstufen

  • Es gibt nur noch zwei Vergütungsstufen. Die bisherige Vergütungsstufe A ist ersatzlos weggefallen.
  • Vergütungsstufe C ist nunmehr Vergütungsstufe 2. 
  • Vergütungsstufe B (und A) ist nunmehr Vergütungsstufe 1.

 

Fallpauschalen 

  • Hinsichtlich der Dauer der Betreuung gibt es nur noch zwei Zeiträume. Es wird zwischen der Betreuung in den ersten zwölf Monaten der Betreuung und ab dem 13. Monat unterschieden.
  • Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des*der Klient*in wird nur noch zwischen stationärer Einrichtung und anderen Wohnformen unterschieden.

 

Sonderpauschalen 

Diese sind ersatzlos gestrichen.

 

Inflationsausgleichspauschale

  • Diese ist zum 31.12.2025 ausgelaufen. 
  • Aber beachten: Manche Amtsgerichte hatten mit Inkrafttreten des BetrInASG zum 1.1.2024 bei der Berechnung der Inflationsausgleichspauschale diese nicht für den nur angebrochenen Abrechnungsmonat des Januar 2024 berücksichtigt.

In diesen Fällen ist die Inflationspauschale daher noch geschuldet, auch wenn der Abrechnungsmonat nunmehr erst im Januar 2026 (also nach Auslaufen des BetrInASG) endet. 

Bsp.: Für den Abrechnungsmonat 15.12.23 – 14.1.24 wurde keine Inflationspauschale festgesetzt/ausgezahlt. Für den Abrechnungsmonat 15.12.25 - 14.1.2026 ist diese nunmehr (noch) geschuldet.

  • Dies bestimmt insoweit die Übergangsvorschrift in § 19 VBVG-neu, s. auch nachfolgend

 

Jahres überschreitende Abrechnungsmonate

  • Wenn ein Abrechnungsmonat über den Jahreswechsel 2025/2026 hinausgeht, so wird dieser Abrechnungsmonat vollständig noch nach dem alten VBVG berechnet.
  • Die Übergangsvorschrift hierzu findet sich in § 19 VBVG

Bsp.: Vergütungsquartal. 15.11.2025 – 14.2.2026

15.11.2025 – 14.12.2025 wird berechnet nach VBVG-alt

15.12.2025 – 14.01.2026 wird berechnet nach VBVG-alt

15.01.2026 – 14.02.2026 wird berechnet nach VBVG-neu

 

Ausblick für Berufsbetreuer*innen mit Tätigkeiten im Land NRW 

  • Ab dem 1.04.2026 sind Vergütungsanträge mit dafür vorgegebenen Formulare einzureichen.
  • Ab dem 1.07.2026 sind diese dann auch digital einzureichen.

 

Wesentliche Änderungen BGB (nicht abschließend dargestellt)

 

Schlussbericht nach § 1873 BGB

  • Regelmäßiger Schlussbericht entfällt
  • An dessen Stelle tritt die (entschlackte) Schlussmitteilung an das Gericht mit Auskunft über die Herausgabe von Unterlagen und Vermögen, s. § 1873 Abs. 1 S. 1 BGB-neu
  • Schlussbericht ist nur noch bei Betreuerwechsel verpflichtend

Schlussrechnung nach § 1872 BGB

  • Die bisherigen Regelungen zur Schlussrechnungspflicht (Hinweis an Rechtsnachfolger, 6-Wochen-Frist, etc.) werden aufgehoben und ersetzt durch die Pflicht zur Einreichung einer (einfachen) Vermögensübersicht bei Gericht, s. § 1872 Abs. 2 BGB-neu 
  • Schlussrechnung nur noch bei Betreuerwechsel verpflichtend, s. § 1872 Abs. 3 S. 2 BGB-neu
  • Die Schlussrechnung bei Betreuerwechsel ist unmittelbar beim Betreuungsgericht einzureichen, s. § 1872 Abs. 3 S. 3 BGB-neu