
Ist eine Mahnung bei verspäteter Auszahlung der Vergütung bei Dauervergütungsbeschlüssen notwendig?

Die Gerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen, auch zur Frage, ob eine Verzinsung eine Mahnung voraussetzt.
Voraussetzungen eines Verzugszinses
Verzinsung als Verzugsschaden setzt regelmäßig die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung voraus, vgl. §§ 288, 286 Abs. 1 BGB.
Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs kann anhand §§ 15 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 VBVG bestimmt werden. Da ein Dauervergütungsbeschluss regelmäßig die Drei-Monats-Zeiträume als Vergütungsintervalle festsetzt, ist eine Vergütung dann auch an mit jedem weiteren abgeschlossenen Drei-Monats-Zeitraum fällig.
Fraglich ist allerdings, ob es einer Mahnung der Auszahlung bedarf. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Mahnung regelmäßig nämlich nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Es stellt sich daher die Frage, ob einem Dauervergütungsbeschluss die (weiteren) Auszahlungszeitpunkte als nach dem Kalender bestimmt „herausgelesen“ werden kann.
LG Hamburg sieht eine Mahnung als erforderlich
Amtsgerichte – sofern Sie eine Verzinsung dem Grunde nach als möglich ansehen – verneinen teilweise die Notwendigkeit einer Mahnung. Denn wenn mit einem Dauervergütungsbeschluss der Tag bestimmt werde, an dem die Vergütung dem*der Betreuer*in (erstmals) zustehe, so muss sich das Gericht auch (für die nachfolgenden Vergütungen) an dieser kalendermäßigen Bestimmung festhalten lassen.
Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 23.7.2025, Az. 322 T 33/25 hingegen entschieden, dass eine Mahnung erforderlich sei, da der – der Entscheidung zugrunde gelegte – Dauervergütungsbeschluss (lediglich) für die Vergütung des ersten Vergütungszeitraums eine kalendermäßige Leistung zu einem bestimmten Tag bestimmte. Der Beschluss sähe damit nicht zugleich die Fälligkeit der Auszahlung der Betreuervergütung alle drei Monate zu eben diesem Tag vor.
Ob eine Mahnung erforderlich ist, wird anhand des Dauervergütungsbeschluss zu ermitteln sein.
„Unproblematisch“ werden wohl solche Dauervergütungsbeschlüsse sein, bei denen z.B. auch die Zeitpunkte der jeweils weiteren Abrechnungsquartale bestimmt sind. Zum Beispiel, wenn der Beschluss lautet: „Dem Betreuer wird für seine zukünftige Tätigkeit ab dem 1.7.2025 eine Vergütung von jeweils drei Monaten in Höhe von xy, erstmals fällig zum 1.10.2025, letztmals fällig zum 1.7.2026 festgesetzt. Die Vergütung wird stets am 1.10.25, 1.1.26, 1.4.26, 1.7.26 fällig und ausgezahlt“.
Sollte mit dem Beschluss hingegen nur über die grundsätzliche Festsetzung entschieden worden sein, ohne die sich daraus ergebenden (weiteren, konkret bezeichneten) Enddaten der Abrechnungsquartale als Fälligkeits- und Auszahlungszeit zu bestimmen, wird es ratsam sein, nach Ausbleiben der Auszahlung zu dem jeweiligen Zeitpunkt, die Vergütung anzumahnen. Damit hat man jedenfalls vorsorglich die den Verzugsanspruch auslösende Voraussetzung einer Mahnung erfüllt.
Die Voraussetzungen des Verzuges und die Frage, ob diese Voraussetzungen in einem streitigen Fall gegeben sind, ist nicht nur für juristische Laien oftmals schwer verständlich.
Tipp: Mahnen Sie nach Ausbleiben der Zahlung regelmäßig die Auszahlung an. Damit stellen sie das Vorliegen einer wesentlichen Voraussetzung für den Verzug vorsorglich sicher. Eine Mahnung ist an keine Frist gebunden; allerdings könnte eine sofortige Mahnung (z.B. am selben Tag des Ausbleibens) als rechtsmissbräuchlich angesehen werden und insbesondere das Vertrauensverhältnis zum Betreuungsgericht schädigen.
Pauschalisierter Verzugsschaden nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB
Neben Verzugszinsen kann auch ein sog. pauschaler Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € geltend gemacht werden. Dieser Anspruch folgt aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB. Bei der Staatskasse als Schuldner handelt es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Die Staatskasse hat auch nicht deshalb Verbrauchereigenschaft, weil sie lediglich für den primären Schuldner (der*die Klient*in) eintritt. Denn im Falle der Mittellosigkeit des*der Klient*in ist die Staatskasse aufgrund der gesetzlich angeordneten Zahlungsverpflichtung (§ 16 VBVG) eigenständige Schuldnerin der Betreuervergütung.
Tipp: Denken Sie an die Geltendmachung der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB. Diese fällt allerdings nur einmal an; es ist keine Pauschale im Sinne der gesonderten Pauschalen nach § 10 VBVG, die für jeden (verspätet zur Auszahlung gekommenen) Vergütungsmonat, geltend gemacht werden könnte.
Zur Frage über das Bestehen von Zinsansprüchen und eines Verzugsschadens im Falle einer verzögerten Auszahlung der Vergütung durch die Staatskasse sind beim BGH als oberste Vergütungsinstanz derzeit diese drei Rechtsbeschwerden anhängig:
XII ZB 431/25 (11.9.2025) Xii ZB 426/25 (5.9.2025) XII ZB 424/25 (4.9.2025)