Anpassung
Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026
Wie in jedem Jahr werden zum 1.7.2026 die Pfändungsfreigrenzen angepasst. Für Arbeitseinkommen ergibt sich aus § 850 c ZPO i.V.m. der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026, dass Arbeitseinkommen einer nicht unterhaltspflichtigen Person dann i.H.v. 1.587,40 Euro monatlich unpfändbar ist.
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Recht
Die Beträge erhöhen sich, wenn der Schuldner Unterhalt zahlen muss. Von dem übersteigenden Betrag sind wiederum bis zu einem bestimmten Betrag (ab dem 1.7.2026 für eine nicht unterhaltspflichtige Person 4.866,30 €) 30 Prozent nicht pfändbar. Durch diese Regelung soll für den Schuldner ein Anreiz dafür geschaffen werden, auch über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen zu erzielen.
Aus besonderen Gründen – z.B. wegen behinderungsbedingter Mehraufwendungen – können auch höhere Freibeträge festgesetzt werden. Leicht aufgerundet gelten die Beträge auch für die Berechnung des pfändungsfreien Zahlungseingang auf einem Pfändungsschutzkonto.