Vergütung

Ohne eine leistungsgerechte Vergütung von rechtlicher Betreuung ist ein zentrales Ziel der Betreuungsreform in Gefahr: die Sicherung der Qualität in der rechtlichen Betreuung.

Der BdB setzt sich seit langem für ein verantwortungs- und leistungsgerechtes  Vergütungssystem ein. Das Gesetz zur Betreuer- und Vormündervergütung 2019 war ein erster, aber noch nicht ausreichender Schritt. Von den angekündigten 17 Prozent sind im Mittel nur 12,3 Prozent tatsächlich bei den Berufsinhaber*innen angekommen. Das belegt eine Studie des BdB aus dem Jahr 2022. Zudem kommen durch die Betreuungsreform Mehraufwände auf Betreuer*innen zu, die das Gesetz ignoriert. Die aktuelle Inflation verschärft die finanziell angespannte Situation deutlich. Der BdB setzt sich deshalb dafür ein, dass es bereits vor der für Ende 2024 geplanten Evaluierung der Betreuervergütung einen vorzeitigen Inflationsausgleich gibt, um das Überleben der Betreuungslandschaft als Ganzes zu gewährleisten.

Informationen zur aktuellen Vergütungsregelung

Seit dem 27. Juli 2019 gilt das neue Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung. Die größte Veränderung ist die Abkehr von den bisherigen Stundensätzen und Stundenzahlen (im Gesetz als Stundenansätze bezeichnet). Stattdessen gibt es fertig ausgerechnete Fallpauschalen für die einzelnen Fallkonstellationen. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur Neuregelung und zum Abrechnungsverfahren.

Wie berechnet sich die Vergütung nach der Neuregelung?

Berufsbetreuer*innen erhalten seit der Neuregelung eine Fallpauschale als Vergütung.

Auf Grundlage ihrer Vorbildung werden Berufsbetreuer*innen in drei verschiedene Vergütungsstufen eingeordnet:

  • Betreuer*innen ohne Ausbildung und Studium rechnen nach Vergütungstabelle A ab.
  • Betreuer*innen, die eine abgeschlossene Ausbildung haben, rechnen nach Vergütungstabelle B ab.
  • Betreuer*innen mit Hochschulabschluss rechnen nach Vergütungstabelle C ab

Innerhalb der jeweiligen Vergütungstabelle werden dann unterschiedlich hohe Geldbeträge für verschiedene Fallkonstellationen genannt. Die Höhe der Fallpauschale richtet sich dabei nach

  • der bisherigen Dauer der Betreuung,
  • der Wohnform des Klienten (in einer Einrichtung oder in der eigenen Wohnung) sowie
  • den finanziellen Verhältnissen des*der Klient*in (mittellos oder „vermögend“).

Als Beispiel: Wer als Diplom-Sozialarbeiter*in eine*n nicht mittellosen, im Heim lebenden Klient*in im zweiten Halbjahr betreut, kann hierfür pro Monat eine Fallpauschale in Höhe von 229 Euro verlangen (Vergütungstabelle C, dort das Feld C3.1.2).

Die Vergütungstabellen finden Sie hier online oder als PDF-Datei zum Download

Seit wann gilt die Neuregelung?

Die Neuregelung gilt für alle Abrechnungsmonate, die ab dem 27. Juli 2019 beginnen. Der Gesetzgeber wollte vermutlich einen einfach zu handhabenden Übergang schaffen und durch diese Regelung vermeiden, dass die Vergütung für jede Betreuung für einen Monat geteilt berechnet werden muss (für den Teil des Monats vor dem Inkrafttreten und den nach dem Inkrafttreten der Neuregelung).

Ein Beispiel für die Bedeutung der Übergangsregelung:

Eine Betreuung wurde am 1. Juni eingerichtet. Das Abrechnungsquartal, in das das Inkrafttreten der Neuregelung fällt, läuft vom 2. Juni bis zum 1. September 2019. Die einzelnen Abrechnungsmonate wären 2. Juni bis 1. Juli, 2. Juli bis 1. August sowie 2. August bis 1. September. Nur der letzte dieser drei Monate liegt vollständig in der Zeit ab dem Inkrafttreten der Neuregelung und kann deshalb nach „neuem Recht“ abgerechnet werden, die beiden vorangegangenen Monate werden noch vollständig nach den bisherigen Regelungen vergütet.

Umsatzsteuerbefreiung

Seit 2013 sind Berufs­be­treuer­*innen von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung ist auch ein Erfolg der politischen Aktivitäten des BdB, der seit der Aktion 2006 "Betreuung ist mehr wert" in allen späteren Kampagnen die Umsatzsteuerbefreiung vehement gefordert hatte. Hier finden Sie dazu alle wichtigen Informationen und Hinweise.

Gesetz und BFH-Entscheidung

Am 1. Juli 2013 trat das lang erwartete Gesetz zur Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer*innen endlich in Kraft. Der Bundesfinanzhof hatte bereits im April 2013 in einem Musterverfahren entschieden, dass die Vergütung der Betreuer*innen auch in der Vergangenheit nicht der Umsatzsteuer unterlag. Allerdings folgte noch eine mehrmonatige Hängepartie, bis das Bundesministerium der Finanzen im Dezember 2013 endlich die BFH-Entscheidung im Bundessteuerblatt II 2013 veröffentlichte.

Rundschreiben an die Finanzbehörden

In einem Rundschreiben an die Finanzbehörden erläuterte das Bundesfinanzministerium Einzelheiten zur Umsetzung der BFH-Entscheidung. Danach konnte jeder, der durch einen Einspruch seine Steuerbescheide offen gehalten hatte, die Erstattung beantragen – auch für 2007 und davor solange noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Aktuelles zur Betreuervergütung: