Aktuelle Entscheidung des VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, Az.: 2 B 139/23 MD
Keine Eignungsprüfung bei Registrierung von vorläufig registrierten Bestandsbetreuer*innen
28.08.2023 Betreuer*innen, die bereits vor dem 01.01.2023 als berufliche Betreuer*innen tätig waren, werden gemäß § 32 Abs. 1 BtOG auf Ihren Antrag hin registriert. Der Antrag musste fristwahrend bis zum 30.06.2023 gestellt worden sein und neben dem Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung musste dem Antrag ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis sowie ein aktuelle Führungszeugnis beigefügt sein. Eine Prüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt indes nicht. Eine solche Eignungsprüfung ist den Betreuungsbehörden bei der Registrierung von Bestandsbetreuer*innen verwehrt. Dies stellte nunmehr auch das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 22.05.2023 klar.