Recht

Verfassungsgericht beschäftigt sich mit zwei Beschwerden zu Fixierungen

15.02.2018

Der Psychatrie-Verlag hat die Verfassungsbeschwerde begleitet und dokumentiert: Ende Januar hat sich das Bundesverfassungsgericht mit zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Fixierungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung befasst. Es ging zum einen um einen Fall aus Bayern. Der Betroffene wurde dort auf ärztliche Entscheidung hin für einige Stunden an sieben Punkten seines Körpers fixiert. Im anderen Fall geht es um eine 5-Punkt-Fixierung in einer psychiatrischen Einrichtung in Baden-Württemberg.  Die Beschwerdeführer „rügen eine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG). Sie machen geltend, die Fixierung unterliege als freiheitsentziehende Maßnahme einem Richtervorbehalt. Die für die Anordnung der Fixierung jeweils herangezogenen Rechtsgrundlagen würden den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Person nicht gerecht“, hieß es in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

Im Rahmen der Verfassungsbeschwerden wurde Dr. Martin Zinkler von den Kliniken des Landkreises Heidenheim mit einer Stellungnahme gehört.
 
Das Urteil wird wohl noch einige Zeit auf sich warten lassen. Einen Prozessbericht gibt es aber bereits jetzt auf der Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie. Dr. Heinz Kammeier hat das Verfahren beobachtet und trifft eine erste Einschätzung. Kammeier vermutet, "dass besondere Sicherungsmaßnahmen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach PsychKG, insbesondere soweit sie Fixierungen und Isolierungen betreffen, als schwerwiegende Grundrechtseingriffe – vergleichbar einer zwangsweisen medikamentösen Behandlung und den Regelungen in § 1906 IV BGB – künftig unter einen richterlichen Genehmigungsvorbehalt gestellt werden."